Sehr geehrte Anklagebehörde
Wir schreiben Ihnen im Namen von GJFS, einer Organisation, die sich für Gerechtigkeit und Menschenrechte einsetzt, um Sie auf eine schwerwiegende Situation anhaltender Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Schweiz aufmerksam zu machen. Diese Verbrechen, ursprünglich als historische Missbräuche in der Vergangenheit der Schweiz dokumentiert, bestehen heute in modernen und systemischen Formen fort.
Wir bitten die Anklagebehörde respektvoll, diese Situation gemäss Artikel 17 des Römischen Statuts – dem Prinzip der Komplementarität – zu prüfen, da die schweizerischen Behörden nicht bereit oder in der Lage sind, die Täter wirklich zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
Historischer Kontext des Missbrauchs in der Schweiz
Die Schweiz hat offiziell ein dunkles Kapitel weitverbreiteter, staatlich gebilligter Miss-handlungen anerkannt, die über weite Teile des 20. Jahrhunderts verübt wurden. Hunderttausende von Kindern und jungen Erwachsenen waren bis 1981 Zwangs-platzierungen und anderen fürsorgerischen Zwangsmassnahmen ausgesetzt und erlitten schwere körperliche, psychische und sexuelle Schäden. Viele wurden gewaltsam von ihren Familien getrennt (sogenannte Verdingkinder), als Arbeitskräfte ausgebeutet, ohne ordentliches Verfahren institutionalisiert oder Zwangsadoptionen und Sterilisationen unterworfen. Im Jahr 2013 entschuldigte sich ein Schweizer Bundesrat öffentlich bei allen Opfern dieser Politik und anerkannte das grosse Leid, das zugefügt wurde. Diese Entschuldigung und die begleitenden Massnahmen (einschliesslich eines Gesetzes von 2017, das begrenzte Wiedergutmachung vorsieht) stellen die Anerkennung der Schweiz dar, dass solche Taten – unter dem Deckmantel der „Fürsorge“ verübt – schwere Ungerechtigkeiten waren.Bemerkenswert ist jedoch, dass den Verantwortlichen keine strafrechtliche Rechen-schaftspflicht auferlegt wurde; die Reaktion war auf Wiedergutmachung ausgerichtet und nicht auf Bestrafung. Die Schweizer Regierung zog es vor, die Opfer zu entschädigen und ihrer zu gedenken, anstatt die Täter dieser vergangenen Gräueltaten strafrechtlich zu verfolgen.
Fortsetzung des Missbrauchs in modernen Formen
Tragischerweise setzen sich dieselben grundlegenden Missbrauchsmuster in der Schweiz heute fort, wenn auch in modernisierter, subtilerer Form. Staatlich beauftragte Akteure – einschliesslich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), gerichtlich bestellter Psychiater und Vormunde sowie vom Staat beauftragter privater Institutionen – führen Zwangsmassnahmen gegen schutzbedürftige Personen durch, die an die früheren Gräueltaten erinnern. Unter dem aktuellen Kindes- und Erwachsenen-schutzsystem (das 2013 landesweit eingeführt wurde) greifen die Behörden in das Leben Tausender Bürger ein, oft mit unbefristeten, drakonischen Massnahmen, die im Namen von „Schutz“ oder „Fürsorge“ verhängt werden. Familien werden immer noch aus-einandergerissen und Einzelpersonen ihrer Autonomie beraubt durch Taktiken, die eher psychischem und emotionalem Missbrauch als physischer Gewalt gleichkommen. Zu diesen Massnahmen gehören:-
Ungerechtfertigte Familientrennungen und erzwungene Pflegeplatzierungen: Kinder werden den Eltern entzogen und in Institutionen oder Pflegefamilien untergebracht, wobei den Familien kaum Rechtsmittel zur Verfügung stehen, manchmal aus fadenscheinigen Gründen. Eltern und Kinder erleben eine langwierige Entfremdung von der Familie, ähnlich den Zwangstrennungen der Vergangenheit (wenn auch jetzt bürokratisch gerechtfertigt).
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Zwanghafte psychiatrische Interventionen: Erwachsene (und manchmal Jugendliche), die als „schwierig“ gelten oder nicht den erwarteten Normen entsprechen, werden zwangsweisen psychiatrischen Hospitalisierungen, Medikation ohne echte Zustimmung und anderen unfreiwilligen Behandlungen unterworfen. Solche erzwungenen psychiatrischen Massnahmen entbehren oft einer strengen gerichtlichen Aufsicht, was zu einer De-facto-Inhaftierung und chemischen Ruhigstellung von Personen führt, die kein Verbrechen begangen haben, was die willkürlichen Freiheitsentziehungen früherer Jahrzehnte widerspiegelt.
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Emotionaler und psychischer Missbrauch: Zahlreiche Berichte deuten darauf hin, dass Mündel unter staatlicher Obhut psychischen Missbrauch und Vernachlässigung erleiden. Die Taktiken sind subtil – Einschüchterung, entwürdigende Behandlung durch Beamte oder Betreuer und Beistände im Auftrag der Behörde, Isolation von Unterstützungsnetzwerken – laufen aber auf schwere Traumata hinaus. Obwohl nicht mehr als „Strafe“ bezeichnet, ist die Auswirkung auf die Würde und psychische Gesundheit der Opfer mit früheren Zeiten institutionellen Missbrauchs vergleichbar.
Kritiker in der Schweiz haben die KESB als Ausübung ungeprüfter Macht „über die Köpfe von Kindern, Eltern und Senioren“ beschrieben, die sich nicht effektiv verteidigen können. Sogar Schweizer Parlamentarier und zivilgesellschaftliche Gruppen haben davor gewarnt, dass die Behörden ohne ausreichenden Grund eingreifen und als De-facto-„vierte Gewalt“ agieren, die keiner Rechenschaftspflicht unterliegt. Kurz gesagt, die Arbeitsweise dieser Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist geprägt von breitem, ungeprüftem Zwang – ein modernes Echo genau jener Verbrechen gegen die Menschlichkeit, für die sich die Schweiz im Prinzip bereits entschuldigt hat.
Wirtschaftliche Anreize und institutionelle Motivationen
Ein besonders besorgniserregender Aspekt ist das Gewinnstreben, das in diesen Zwangssystemen verankert ist. Mehrere Beobachter haben festgestellt, dass das Netzwerk staatlich beauftragter Vormunde, psychiatrischer Institutionen und privater Betreuungsunternehmen finanziell von der Aufrechterhaltung dieser Interventionen profitiert. Der Betrieb der KESB und ihrer zugehörigen Institutionen generiert erhebliche Einnahmen durch Fallmanagementgebühren, Kosten für die institutionelle Betreuung und damit verbundene Dienstleistungen sowie Krankenkassen-Leistungen. Mit anderen Worten, es gibt wirtschaftliche Anreize, Personen weiterhin unter Aufsicht und Behandlung zu stellen oder zu halten. Schweizer Kommentare haben explizit die Frage aufgeworfen, ob finanzielle Interessen vor dem Wohl der angeblich „geschützten“ Personen stehen. Eine Analyse von KESB-Fällen hebt „immense Kosten“ hervor, die durch das umfangreiche Engagement der Behörden entstehen – Gelder, die an Agenturen, Pflegeheime, Vormunde und Experten fliessen. Dies schafft einen strukturellen Interessenkonflikt: Je länger eine Person institutionalisiert bleibt oder unter Beistandschaft steht, desto mehr profitieren diese Akteure von öffentlichen Mitteln oder Vermögenswerten genau jener Personen, die sie kontrollieren. Wir sind der Meinung, dass diese systemische Gewinnerzielung übermässige, langwierige Interventionen fördert und schutzbedürftige Personen effektiv unter dem Deckmantel des Gesetzes ausbeutet. Eine solche Ausbeutung aus wirtschaftlichem Gewinn, wenn sie wissentlich im Rahmen einer breiten Politik durchgeführt wird, ist unvereinbar mit der grundlegenden Menschenwürde und dem Völkerrecht und weist Ähnlichkeiten mit Sklaverei oder anderen unmenschlichen Handlungen auf.Versagen der nationalen Behörden bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht
Trotz der Schwere und des Ausmasses dieser anhaltenden Missbräuche haben die schweizerischen Justiz- und Politbehörden es systematisch versäumt, die verantwortlichen Personen zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen.In der Schweiz besteht eine weit verbreitete Unwilligkeit, diese Taten als Straftaten zu behandeln. Es werden keine sinnvollen strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet, wenn beispielsweise ein Vormund die Rechte seines Mündels missbraucht oder ein Psychiater einen Patienten zu Profitzwecken ungerechtfertigt festhält. Opfer und ihre Familien, die auf nationaler Ebene Gerechtigkeit suchen, stossen auf Untätigkeit oder bestenfalls auf oberflächliche administrative Überprüfungen. Obwohl die Bundesregierung und das Parlament die Unrechtmässigkeit vergangener fürsorgerischer Zwangsmassnahmen öffentlich anerkannt haben, haben sie keinen wirksamen Mechanismus geschaffen, um die modernen Formen desselben Verhaltens zu kontrollieren. Beschwerden werden oft mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um „Verwaltungsangelegenheiten“ oder dass die Behörden im Rahmen ihres Ermessens gehandelt hätten. In der Praxis läuft dies auf systematische Straflosigkeit hinaus: Diejenigen, die heute missbräuchliche Massnahmen umsetzen, agieren in der Gewissheit, dass sie in der Schweiz keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben.
Es ist wichtig zu betonen, dass das Versagen der Schweiz nicht auf mangelnde Kapazität zurückzuführen ist – ihr Justizsystem ist funktionsfähig – sondern auf mangelnden Willen, diesen Missbräuchen entgegenzutreten.
Schweizer Beamte sind, vielleicht aus institutionellem Eigeninteresse oder Angst vor einem Skandal, nicht bereit, wirkliche Ermittlungen gegen Kollegen im Kindes- und Erwachsenenschutz durchzuführen. Diese Haltung entspricht dem Kriterium der „Unwilligkeit“ gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Römischen Statuts, der besagt, dass die Untätigkeit oder die voreingenommene Behandlung einer Situation durch einen Staat, insbesondere zum Schutz von Tätern, die Unwilligkeit zeigt, Gerechtigkeit zu schaffen. Die anhaltende Straflosigkeit schützt die Verantwortlichen effektiv, was genau das Szenario ist, in dem das Komplementaritätsprinzip des IStGH eine internationale Intervention gebietet. Tatsächlich haben schweizerische politische Gremien solche Verhaltensweisen nicht nur nicht strafrechtlich verfolgt, sondern sich manchmal sogar Reformen widersetzt, die eine strengere Aufsicht auferlegen würden. Eine Volksinitiative von 2015 versuchte, die Befugnisse der KESB einzuschränken und die Aufsicht zu verbessern, was die öffentliche Empörung widerspiegelte, doch bis heute existiert kein robustes Aufsichts- oder Rechenschaftsregime. Das Endergebnis ist, dass die Täter auf freiem Fuss bleiben und die Opfer im Inland keine Anlaufstelle für Gerechtigkeit haben.
Zuständigkeit des IStGH und Antrag auf Massnahmen
Das Römische Statut ermächtigt den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), tätig zu werden, wenn nationale Behörden dazu nicht in der Lage oder nicht willens sind.Wir sind der Meinung, dass die hier beschriebene Situation – ein weitverbreiteter und systematischer Angriff auf eine Zivilbevölkerung (insbesondere sozial gefährdete Kinder und Erwachsene in der Schweiz) durch Zwangseinweisungen, unfreiwillige psychiatrische Unterbringungen, Familientrennungen und andere unmenschliche Behandlungen – eindeutig in die sachliche Zuständigkeit des IStGH als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7) fällt. Diese Handlungen sind keine zufälligen oder privaten Verbrechen; sie werden von staatlichen Akteuren und Institutionen als politische Massnahme durchgeführt, im Namen dessen, was als „Sozialfürsorge“ deklariert wird, aber in Wahrheit einer definierbaren Zivilbevölkerung (den Marginalisierten, den psychisch Kranken, den abweichenden Familien) grosses Leid zufügt. Sie beinhalten unter anderem „Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Entziehung der körperlichen Freiheit unter Verletzung grundlegender Völkerrechtsnormen“ und „andere unmenschliche Handlungen..., die vorsätzlich grosse Leiden oder schwere Schäden an Körper oder geistiger Gesundheit verursachen“.
Alle Elemente von Verbrechen gegen die Menschlichkeit – einschliesslich der Erfordernisse eines weitverbreiteten/ systematischen Charakters und einer Politik, die dem Angriff zugrunde liegt – scheinen durch die vorliegenden Fakten erfüllt zu sein.
Darüber hinaus ist die Vorbedingung der Komplementarität (Artikel 17) eindeutig erfüllt. Die Schweiz hat als Vertragsstaat des Römischen Statuts zwar Jurisdiktion über diese Verbrechen, hat sich jedoch als unwillig erwiesen, echte Ermittlungen oder Strafverfolgungen durchzuführen. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass der IStGH einen Fall als zulässig erachten kann, wenn das nationale System nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirklich vorzugehen. Die anhaltende Untätigkeit der schweizerischen Behörden – trotz ausreichender Beweise und sogar ihrer eigenen Anerkennung der Probleme – zeigt eine Unwilligkeit, die Täter vor Gericht zu bringen. Es gibt keinerlei nationale Verfahren, die auf diese Missbräuche abzielen; somit besteht kein Risiko einer Verletzung der nationalen Souveränität durch eine Intervention des IStGH. Tatsächlich würde eine Beteiligung des IStGH die Bemühungen der Schweiz ergänzen und fördern, indem die Rechtsstaatlichkeit dort gewahrt wird, wo die nationalen Behörden gravierend versagt haben.
Wir betonen, dass diese Mitteilung allgemein gehalten ist und keine einzelnen Opfer nennt, da viele Opfer Repressalien oder rechtliche Konsequenzen fürchten, wenn sie sich melden. Ihre Angst unterstreicht zusätzlich das Klima der Einschüchterung und den mangelnden Schutz für Whistleblower im aktuellen schweizerischen System.
Angesichts des Vorstehenden bitten wir die Anklagebehörde respektvoll, diese Situation zur Kenntnis zu nehmen und eine Vorprüfung der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den gegenwärtigen Kindes- und Erwachsenenschutzregimen der Schweiz einzuleiten.
Eine solche Massnahme würde den Opfern signalisieren, dass die internationale Gemeinschaft ihre Bitten hört, und sie würde die Schweiz darauf hinweisen, dass ihre systematischen Menschenrechtsverletzungen nicht ungestraft bleiben können. Die früheren Entschuldigungen der Schweizer Regierung klingen hohl, solange ähnliche Missbräuche andauern; nur eine echte Verfolgung der Verantwortlichkeit kann den Kreislauf durchbrechen. Wenn die Schweiz nicht bereit ist zu handeln, muss der IStGH sein Mandat erfüllen, um sicherzustellen, dass diejenigen, die organisierten Missbrauch grundlegender Menschenrechte orchestrieren oder ermöglichen, nach internationalem Recht zur Rechenschaft gezogen werden.
Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit für diese dringende Angelegenheit. Bitte seien Sie versichert, dass unsere Organisation, GJFS, bereit ist, die Anklagebehörde bei Bedarf durch die Bereitstellung weiterer Informationen, Zeugenaussagen von Opfern (vertraulich, angesichts des Risikos von Repressalien) und rechtlicher Analysen zu unterstützen. Wir vertrauen auf das Engagement des IStGH für Gerechtigkeit und den Schutz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen vor Verbrechen, die ein Staat nicht wiedergutmachen will.
Freundliche GrĂĽsse
Gabriel Morales Abellán
GJFS – Gesellschaft für Justizvollzug & Familienrechtsreform mit Standards
Einreichung der Organisation an die Anklagebehörde des IStGH
Es werden hier keine einzelnen Opfer namentlich genannt, um diejenigen zu schĂĽtzen, die Vergeltung fĂĽrchten.