Mitglied werden
1. Statuten lesen
Artikel 1 – Name und Form
Gesellschaft für Justizvollzug und Familienrechtsreform mit Standards (GJFS) besteht als Verein und Dachverband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Artikel 2 – Sitz
Der Sitz des Vereins ist in Zuchwil, Kanton Solothurn, Schweiz.
Artikel 3 – Zweck
- Förderung und Realisierung der Menschenrechte und Gesetze mit Bezug auf den Kindes- und Erwachsenenschutz.
- Überwachung der Einhaltung der öffentlichen Bestimmungen durch die involvierten Behörden, Gerichte, Auftragnehmer und Institutionen.
- Der Verein versteht sich als unabhängige Expertenkommission zur Beaufsichtigung und Einflussnahme in legalen Prozessen, soll auch Ombudsstelle zur möglichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Betroffenen und staatlichen Institutionen werden und Zugang zum Recht für alle schaffen, im Interesse von Kindern und Erwachsenen, in der ganzen Schweiz.
- Die mediale und unabhängige journalistische Arbeit zu gesellschaftspolitischen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen sowie interkulturellen Themen im Einklang mit der Menschenwürde sind weitere Teile der Zuständigkeiten des Vereins.
- GJFS wurde gegründet, nachdem das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) beschlossen, die Unabhängige Expertenkommission Administrative Versorgungen sowie das Nationale Forschungsprogramm NFP76 abgeschlossen waren und dessen Erkenntnisse publiziert wurden.
- Die dunkle Geschichte und schlimmen Situationen der Betroffenen in der Schweiz und darüber hinaus, werden vom Verein GJFS in Erinnerung gerufen und es soll sichergestellt werden, dass die kommenden Generationen eine Lehre daraus ziehen, damit sich die Gräueltaten der Obrigkeiten nicht wiederholen können, indem strafrechtliche Konsequenzen daraus gezogen und Qualitätsstandards gesetzt werden nach dem Öffentlichkeitsprinzip.
Artikel 4 – Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse, Subventionen von öffentlichen Stellen, Erträge aus Leistungsvereinbarungen, Erträge aus der Vereinsaktivität und eigenen Veranstaltungen sowie anderen Mitteln.
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Artikel 5 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.
Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn sich das Mitglied nachweislich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, der schriftlich mitgeteilt wird. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.
Artikel 7 – Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche findet jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt. Eine ausserordentliche findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder statt.
Sie wird durch den Vorstand mindestens 21 Tage im Voraus einberufen. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden möglichst im Konsens der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei dringenden Abstimmungen gibt der Vorstand den Stichentscheid.
Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle [Revisionsstelle]
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle [und der Revisionsstelle]
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes [und des Revisorenberichtes]
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Artikel 8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt seine Organisation und bestimmt die Zeichnungsberechtigungen seiner Mitglieder.
Artikel 9 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Kontrollstelle überprüft die Buchführung des Vereins und führt mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht. [Ist der Verein revisionspflichtig, so muss die Vereinsversammlung eine Revisionsstelle gemäss den Anforderungen des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsgesetzes wählen.]
Artikel 10 – Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 11 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der bestehenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf Organisationen mit ähnlichem Zweck über. Über die genaue Verwendung entscheidet der letztgewählte Vorstand.
Artikel 12 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 01.01 und endet am 31.12
Artikel 13 – Mitteilungen
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail.