2. Eidgenössische Volksinitiative:
Wiedergutmachung für Opfer fürsorgerischer und administrativer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative 2.0)

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 124a Wiedergutmachung für die Opfer von fürsorgerischen und administrativen Massnahmen und Fremdplatzierungen

  • (1) Bund und Kantone sorgen für die Wiedergutmachung des Unrechts, das insbesondere Heim- und Pflegekinder, administrativ Psychiatrisierte sowie Familien aufgrund von Maßnahmen, Unterlassung oder Fremdplatzierungen durch schweizerische Behörden erlitten haben.
  • (2) Sie sorgen für eine unabhängige wissenschaftliche Aufarbeitung dieser Maßnahmen und fördern die Diskussion darüber in der Öffentlichkeit.
  • (3) Sie sorgen für eine strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen.

Art. 1962 Abs. 2 Ziff. 173 – Übergangsbestimmung zu Art. 124a (Wiedergutmachung für Opfer fürsorgerischer und administrativer Zwangsmassnahmen)

  • (1) Der Bund errichtet einen in der Höhe unbegrenzten Fonds für die Opfer von fürsorgerischen, administrativen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen. Das Mindestbudget muss immer über CHF 500 Millionen Franken betragen.
  • (2) Anspruchsberechtigt sind Menschen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar und schwer betroffen sind. Die Höhe der Wiedergutmachung richtet sich nach dem erlittenen Unrecht. Über die Ausrichtung der Leistungen entscheidet eine unabhängige Kommission innert möglichst kurzer Frist. Aus dem Fonds werden unter anderem Rechtsberatung und Digitalisierungsprojekte finanziert.
  • (3) Der Fonds wird aufgelöst, wenn Amtsmissbräuche nicht mehr möglich sind. Ein allfälliger Restbetrag wird den Einlegern anteilsmässig rückerstattet.

1 Der in der Initiative genannte Artikel 196 regelt die «Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über die neue Bundesverfassung».

2 Die vorliegende Übergangsbestimmung ist in Artikel 197 aufzunehmen, gemäss Sachüberschrift «Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999».

3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.