3. Strafverfahren gegen die Täter im Amt
Der Vertragsstaat hat gemäss Art. 13 des Antifolterübereinkommens behauptete Folterungen
unparteiisch zu prüfen sowie Beschwerdeführer vor Einschüchterungen zu schützen und
gemäss Art. 16 solche Handlungen, ohne dass sie einer Folter gleichkommen, zu verhindern,
wenn sie von Angehörigen des öffentlichen Dienstes begangen werden. Die Rechtsprechung
anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art.
13 des Antifolterübereinkommens einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz.
Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer
Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (Urteile
6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen
auf BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1).
Art. 264a, c. sich ein Eigentumsrecht über
einen Menschen anmassen und über ihn verfügen, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller
Ausbeutung und Zwangsarbeit; e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu
entziehen: im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die
Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder 2.
im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht
die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert; f. einem unter
seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine
schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
Art. 264a, i.
eine Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen
völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titel bis oder dem zwölften
Titel ter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in
schwerwiegender Weise Grundrechte vorzuenthalten oder entziehen, j. eine andere Handlung von
vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen zu verüben und dadurch Menschen grosse Leiden
oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen
Gesundheit zuzufügen.
Vergleich: Völkermord (Art. 264 StGB ff) vs. Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
Völkermord (Art. 264 StGB)
...in der Absicht, eine durch ihre Staats-Angehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekenn-zeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
- a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
- b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
- c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
- d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- a. Vorsätzliche Tötung
- b. Ausrottung
- c. Versklavung
- d. Freiheitsberaubung
- e. Verschwindenlassen von Personen
- f. Folter
- g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- h. Vertreibung oder Zwangsüberführung
- i. Verfolgung, Apartheid
- j. Andere unmenschliche Handlungen
Art. 2 Begriffe (AFZFG)
d. Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch:
- körperliche oder psychische Gewalt,
- sexuellen Missbrauch,
- unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption,
- unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamenten-versuche,
- unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung,
- wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung,
- gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung,
- soziale Stigmatisierung;
e. Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.
Die politisierte Rechtsprechung bezweckte systematisch eine Traumatisierung der Kinder und seiner leiblichen Elternteile,
um sie dazu zu nötigen, Hilfe bei bessergestellten Privatpersonen und Institutionen zu suchen, die i.d.R. die Notlage aus
zu nutzen wussten, im finanziellen Sinne oder im Sinne von perversem Missbrauch.
Die Resultate der UEK administrative
Zwangsmassnahmen und des NFP76 ergeben ein klares Bild. Die im AFZFG aufgeführten Begriffe decken sich mit Art. 264 StGB
vollständig und fallen damit unter Art. 101 StGB (Unverjährbarkeit).
Argumentation
Die im AFZFG (Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981) beschriebenen Taten – wie etwa körperliche und psychische Gewalt, sexueller Missbrauch, Zwangsadoptionen, wirtschaftliche Ausbeutung, erzwungene Sterilisationen und systematische Stigmatisierungen – erfüllen den Tatbestand von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Völkerrechts (vgl. Art. 7 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs).Gemäss Art. 101 ff StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) sowie dem Völkergewohnheitsrecht sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit unverjährbar. Die Schweiz hat sich mit ihrem Beitritt zu internationalen Konventionen (u.a. der Konvention über die Nichtverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 1968) verpflichtet, diese Unverjährbarkeit anzuerkennen.
Da die im AFZFG dokumentierten Praktiken systematisch und organisiert gegenüber einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ausgeübt wurden und schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen, sind sie als unverjährbare Verbrechen zu behandeln.
Kernaussage:
Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind völkerrechtlich und nach Schweizer Recht unverjährbar – das gilt auch für die beschriebenen Taten im AFZFG.