1. Bildung und Aufklärung
Wir arbeiten mit WissenschaftlerInnen zusammen, um den juristischen,
ökonomischen, soziologischen und psychologischen Zustand im historischen
Kontext in einer Datenbank zu erfassen.
Die Fakten werden in diversen
Zeitschriften publiziert, an öffentlichen Lesungen vorgetragen und in
Weiterbildungskursen verarbeitet.
Gesuch gemäss Art. 25a VwVG sowie Art. 6 und 13 EMRK
I. Parteien und Adressaten
Gesuchstellerin: Gesellschaft für Justizvollzug und Familienrechtsreform mit Standards (GJFS)
Gesuchsgegner (behördliche Stellen):
- Bundesrat, Schweizerische Bundeskanzlei, 3003 Bern
- Bundesamt für Justiz (BJ)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und deren Aufsichtsbehörden
- Sämtliche weitere zuständige kantonale Stellen
II. Einleitung
Die GJFS vertritt zahlreiche Personen, die von strukturellen Defiziten und Unterlassungen bei Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutz betroffen sind. Betroffene erlitten Kindesentfremdung, unrechtmässige Fremdplatzierungen, Zwangsmedikation, missbräuchliche Verbeiständungen sowie den Entzug der Verfügungsmacht über ihr Eigentum. Dies verletzt grundlegende verfassungs- und völkerrechtliche Rechte.
III. Rechtliche Würdigung
III.1 Verletzung von Bundesverfassungs-Rechten
Durch die genannten Massnahmen und Unterlassungen werden insbesondere Art. 10, 11, 13 und 14 BV verletzt (Recht auf Leben und persönliche Freiheit, Schutz der Kinder, Schutz der Privatsphäre und Familie). Die Behörden kommen ihren verfassungsmässigen Schutzpflichten nicht nach.
III.2 Verletzung der EMRK
Die Eingriffe verletzen Art. 2, 6, 8 und 13 EMRK. Insbesondere bestehen keine wirksamen Rechtsmittel, um Unterlassungen der KESB anzugreifen, womit Art. 13 EMRK verletzt wird.
III.3 Verletzung der UNO-Kinderrechtskonvention
Art. 3, 9 und 12 KRK verpflichten die Schweiz, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen, Trennungen von Eltern zu minimieren und Kinder anzuhören. Die Praxis der Behörden widerspricht diesen Vorgaben.
IV. Rechtsbegehren
- Feststellung der Rechtsverletzungen: Es sei festzustellen, dass die geschilderten Handlungen und Unterlassungen gegen die BV, die EMRK und die KRK verstossen.
- Beendigung der Unterlassungen: Sämtliche verfassungs- und EMRK-widrigen Unterlassungen im Kindes- und Erwachsenenschutz sind unverzüglich einzustellen.
-
Positive Massnahmen: Die Gesuchsgegner haben
- Gesetzgebungsarbeiten einzuleiten,
- eine unabhängige Untersuchungskommission einzusetzen und
- Genugtuung sowie Entschädigung für Betroffene vorzusehen.
- Verfügung: Über die Ziffern 1–3 sei eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
Die Gesuchstellerin behält sich weitere rechtliche Schritte bis hin zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, sollte diesem Gesuch nicht entsprochen werden.
Zuchwil, 09. Mai 2025
Gesellschaft für Justizvollzug und Familienrechtsreform mit Standards (GJFS)
– Vertretungsberechtigte Person –